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AGB

AGB Bücker Raumkonzepte

Allgemeines
Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle von uns (Auftragnehmer) übernommenen Aufträge sind die beigefügten Angebots – sowie Auftragsbestätigungsschreiben und die nachstehenden Geschäftsbedingungen.

Es gelten ausschließlich unsere Verkaufsbedingungen; entgegenstehende
oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann,
wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen die Lieferung an
den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen. Es gilt ausschließlich deutsches
Recht. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.

Angebots-und Entwurfsunterlagen
Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Person zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben.

Preise
(1) Für vom Auftraggeber angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden die ortsüblichen Zuschläge berechnet.

(2) Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas oder Wasseranschluss dem Unternehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Verbrauchskosten trägt der Unternehmer.

(3) Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Laufzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostenänderungen, insb. auf Grund von Materialpreisänderungen zu erhöhen oder herabzusetzen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, steht dem Kunden ein Vertragslösungsrecht zu.

Auftragsbestätigung

Bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer sind
alle Angebote freibleibend. Weicht die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers von der Bestellung des Auftraggebers ab, so ist der Auftraggeber
ausdrücklich darauf hinzuweisen. Ein Vertrag kommt in diesem Fall erst
mit der schriftlichen Bestätigung des Bestellers zustande. Nebenabsprachen sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

Bauleistungen
Bei allen Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und Innenausbau)
einschließlich Montage gilt die „Verdingungsordnung für Bauleistungen“
(VOB) – Teil B -in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.

Leistungen und Lieferungen, außer Bauleistungen
Für die Herstellung, Lieferung und Instandsetzung von Möbeln und anderen Gegenständen sowie für sonstige Leistungen, die nicht Bauleistungen
im Sinne der vorstehenden Ziffer 2 sind, gelten die Bestimmungen der Ziffer 4.1 bis 4.6. bei Leistungen an öffentliche Auftraggeber, bei denen die
„Verdingungsordnung für Leistung – ausgenommen Bauleistungen „(VOL),
Teil B, seitens des Auftraggebers zwingend anzuwenden ist, gilt diese in
der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.

Der Beginn, als auch die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die
Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Wird die vom
Auftragnehmer geschuldete Leistung zwingend durch schwerwiegende Umstände verzögert, die er nicht zu vertreten hat (z.B. Arbeitskämpfe und
andere unabwendbare Ereignisse) so verlängert sich eine etwa vereinbarte
Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber von der Verzögerung unverzüglich unterrichten. Dauert die
Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil schadenersatzfrei vom Vertrag zurücktreten.


Ist eine Versendung der Ware durch den Auftragnehmer vereinbart, so erfolgt diese ab Werkstatt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
Kann der Gegenstand nach Fertigstellung infolge von Umständen, die der
Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht zu dem vertraglich vereinbarten
Termin versandt oder abgenommen werden, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem diesem die Anzeige der
Versandbereitschaft zugegangen ist. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über die Verzögerung unterrichten.
Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.


Die vom Auftragnehmer vertraglich erbrachte Leistung ist vom Auftraggeber
unverzüglich ohne Abzug zu errichten, sofern nichts anderes ausdrücklich
vereinbart ist. Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig, Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber, nicht aber
an Zahlungs Statt hereingenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer
gehen zu Lasten des Auftraggebers. Im Falle eines Scheck- oder Wechselprotestes kann der Auftragnehmer Zug um Zug unter Rückgabe des
Schecks oder Wechsels sofortige Bezahlung, auch für spätere fällige Papiere, verlangen. Bei Zahlungsverzug sind die entstandenen Zinsen und
sonstige Kosten zu ersetzen. Die Zinsen betragen 2 % über dem Bundesbankdiskont, es sei denn, dass der Auftraggeber einen geringeren Schaden
nachweist. Bei Zahlungen für Teillieferungen gelten gleichfalls die vorstehenden Bedingungen.

Bei Mängeln hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften
Liefergegenstände innerhalb einer Frist von 4 Wochen nachzubessern oder
dem Auftraggeber gegen Rückgabe des beanstandeten Gegenstandes ein
Ersatzstück zu liefern. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie vom Auftragnehmer verweigert, so kann
der Auftraggeber einen entsprechenden Preisnachlass oder nach seiner
Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Aufrechnung mit anderen, als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen oder
Rücksendung sind ohne vorherige, gegenseitige Verständigung nicht statthaft.

Wegen anderer als unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter
Forderungen des Auftraggebers steht diesem gegenüber dem Zahlungsanspruch des Auftragnehmers kein Zurückbehaltungsrecht zu. Unwesentliche,
zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei
denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist. Über das Vorstehende, hinausgehende Ansprüche,
insbesondere auf Schadensersatz, Vertragsstrafen oder entgangenen Gewinn, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragnehmers oder seines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungshilfen.

Für Bauleistungen gelten die Bestimmungen für Gewährleistungsfristen der
VOB Teil B.
Bei Teilen von maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen
Anlagen: 2 Jahre ab Abnahme der Anlagenteile. Bei beweglichen Sachen:
2 Jahre ab Ablieferung der Sachen, gerechnet ab Gefahrübergang; diese
Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt für Ansprüche auf Ersatz von Mängelfolgeschäden, soweit nicht Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend
gemacht werden.


Bedingungen für alle Leistungen und Lieferungen Vergütung
Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn
nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen insbesondere aufgrund von
Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden wir
dem Auftraggeber nachweisen.
Eigentumsvorbehalt

Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem
Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme
der Kaufsache durch den Auftragnehmer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, soweit dieses nicht ausdrücklich erklärt ist. Nach Rücknahme der Kaufsache ist
der Auftragnehmer zu deren Verwertung befugt.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln insbesondere sie ausreichend versichert zu halten.

Bei Pfändung und sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu unterrichten.

Der Auftraggeber ist berechtigt, die Kaufsache im üblichen Geschäftsgang
weiter zu verkaufen. Er tritt dem Auftragnehmer jedoch jetzt alle Forderungen
in Höhe des Rechnungsbetrags inklusiv Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar
unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber
auch nach der Abtretung berechtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die
Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Auftragnehmer
verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere keinen Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, kann der Auftragnehmer die Offenlegung sämtlicher
Forderungen und Schuldner verlangen inklusiv Rechnungsunterlagen.

Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Auftraggeber wird
stets für den Auftragnehmer vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen,
dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt
der Auftragnehmer sich das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur
Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im
Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache.

Wird die Kaufsache mit fremden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt sich der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise,
dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als
vereinbart, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer anteilmäßig Miteigentum überträgt, er verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder
Miteigentum für den Auftragnehmer.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ihm zustehende Sicherungen auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als dass der Wert der
Sicherungen des Auftragnehmers der zu sichernden Forderungen um mehr
als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheit obliegt dem
Auftragnehmer.

Kostenvoranschläge, Entwürfe, Zeichnungen
Kostenvoranschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Berechnungen bleiben
Eigentum des Auftragnehmers und dürfen ohne seine Zustimmung weder
genutzt, vervielfältigt, noch dritten Personen zugängig gemacht werden.
Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich
zurückzugeben.

Will der Auftraggeber bei Nichterfüllung des Auftrages Entwürfe, Zeichnungen
oder Berechnungen für sich nutzen, werden die Leistungen vom Auftragnehmer nach der gültigen H O A 1 berechnet.

Gerichtsstand/Erfüllungsort
Sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist, ist ausschließlich unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Anderes
ergibt, ist der Geschäftssitz auch Erfüllungsort.

Rechtsgültig
Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise
nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im
Übrigen wirksam.

Abnahme
Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellung der Werkleistung. Im Übrigen gilt § 640 BGB.

Mängelansprüche
Es gelten die gesetzlichen Vorschriften der §§ 631 ff. BGB.

Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlung aus dem Vertrag vor.

Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Diese Regelung gilt nicht, wenn spezielle Verbraucherschutzvorschriften
im Heimatland des Kunden günstiger sind.

Rechtsgültigkeit
Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam